GESETZ
ABSCHNITT I
GRÜNDUNG - NAMENSGEBUNG – SITZ - DAUER
Artikel 1
Der gemeinnützige Verein INTERNATIONALER VEREIN RING 14 ZUR ERFORSCHUNG VON SELTENEN NEUROGENETISCHEN KRANKHEITEN ( im folgenden Verein RING 14 genannt) ist mittels freier Entscheidung gegründet worden.
Artikel 2
Die Hauptgeschäftsstelle des Vereins befindet sich in Italien, Reggio Emilia,
Victor Marie Hugò Strasse 34.
Es können weitere Geschäftsstellen in Italien oder im Ausland eingerichtet werden.
Artikel 3
Der Verein RING 14 ist durch die vorliegende Satzung geregelt. Er agiert im Rahmen des Gesetzes 266 von 1991, der regionalen und staatlichen Gesetzgebung sowie der allgemeingültigen Rechtsprechung.
Artikel 4
Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
Die Satzung legt die inhaltliche Ausrichtung der Aktivitäten des Vereins fest.
Artikel 5
Der Verein kann sich auf einen WISSENSCHAFTLICHEN BEIRAT stützen, der Beratungen durchführt und Gelegenheiten schafft, bei denen Eltern und Medizinern die Möglichkeit gegeben wird, gemeinsam die Erforschung und die Behandlung des Syndroms und der damit verbundenen Symptome voranzubringen.
Artikel 6
Der Verein hat eine begrenzte Dauer und kann, wie in der Satzung festgelegt, aufgelöst werden.
ABSCHNITT II
ZIELE
Artikel 7
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und agiert im Sinne der sozialen Solidarität, ohne irgendein Gewinninteresse. Seine Aktivitäten haben ausschließlich selbstlosen Charakter und erfolgen zu Gunsten der Personen, die von dem genetisch bedingten Syndrom RING 14 betroffen sind, sowohl ihrer Angehörigen. Seine Zielsetzungen sind folgende:
- Förderung aller Initiativen auf sozialem, politischem und wissenschaftlichem Gebiet, die zur Diagnose des Syndroms Ring 14 und zur Erforschung einer angemessenen Behandlung seiner Symptome hilfreich sein können.
- Kontaktvermittlung der Angehörigen von Kindern, die von dem Syndrom RING 14 betroffen sind. Der Verein RING 14 will damit der Isolierung der Betroffenen entgegenwirken und ihnen einen Bezugspunkt bieten. Dabei sollen sie auch in die Erstellung einer Datenbank „RING 14“ einbezogen werden.
- Zusammentragen aller Informationen über das Syndrom RING 14, mit dem Ziel, sie einem möglichst breiten Publikum unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Mitteln zugänglich zu machen.
- Sammeln von Spenden, die zur wissenschaftlichen Erforschung genutzt werden sollen, unter anderem durch die Vergabe von Stipendien. Ziel ist die Erstellung von weiteren und besseren Informationen, auf deren Basis eine angemessene Behandlungsmethode entwickelt werden kann, die sich sowohl auf die Symptome bezieht, die durch RING 14 verursacht werden, als auch auf die Förderung der körperlichen, geistigen und kommunikativen Fähigkeiten der betroffenen Personen.
- Öffentlichkeitsarbeit, sei es im Internet, sei es durch eigene Publikationen.
- Erschaffung eines Netzes von Beratern, bestehend aus Medizinern, Forschern, anderen Fachleuten sowie interessierten Personen, mit dem Ziel, Behandlung und Fürsorge für die betroffenen Personen zu verbessern.
- Förderung und Unterstützung aller Initiativen oder Aktivitäten, die dazu dienen, die vorhergenannten Ziele zu realisieren.
- Bekanntmachung des Vereins RING 14 und seiner Ziele sowie der Informationen über seine Aktivitäten.
ABSCHNITT III
DIE MITGLIEDER
Artikel 8
Mitglieder des Vereins RING 14 können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele teilen, vom Geist der Solidarität bewegt sind und an den sozialen Aktivitäten teilnehmen wollen.
Artikel 9
Mitglieder des Vereins RING 14 können alle Personen werden, die von dem Syndrom RING 14 betroffen sind, sowie ihre Familienangehörigen, und alle natürlichen Personen, die seine Ziele teilen, vom Geist der Solidarität bewegt sind und an den sozialen Aktivitäten teilnehmen wollen. Sie haben Wahlrecht und sind in die sozialen Ämter wählbar.
Artikel 10
Der Beitritt in den Verein wird schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt. Die Verweigerung der Einschreibung muss begründet und mitgeteilt werden. Gegen eine Verweigerung kann in der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
Artikel 11
Die Mitglieder des Vereins haben – nach demokratischem Prinzip – das Recht, den Vorstand zu wählen und an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie haben auch das Recht auf Information und Kontrolle, wie es von der Satzung und der allgemeingültigen Rechtsprechung vorgesehen ist.
Artikel 12
Die Mitglieder entfalten ihre Aktivitäten auf private, spontane und ehrenamtliche Art und verpflichten sich zur Einhaltung von übernommenen Aufgaben. Jeder Einzelne agiert in der Zusammenarbeit zur Erfüllung der sozialen Ziele im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Die Mitglieder dürfen in keiner Weise Zuwendungen von den Nutzniessenden erhalten. Dem freiwillig Aktiven können lediglich die Ausgaben, die er effektiv zur Ausführung seiner Aktivität hatte, ersetzt werden. Die Mitglieder, die freiwillige Aktivitäten ausüben, werden von dem Verein gegen Unfall und Krankheit versichert sowie gegen zivile Schäden Dritter, die mit der Ausführung der Aktivitäten verbunden sein können.
Artikel 13
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Verwirkung oder Tod des Mitgliedes:
- Der Austritt wird wirksam 6 Monate nach seiner Ankündigung;
- Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitglieds festgestellt wird, was im Kontrast zu den Zielen des Vereins steht. Der Ausschluss kann nur nach vorhergehender Überprüfung der Tatsachen und Würdigung der Rechtfertigung des Mitglieds erfolgen;
- Die Verwirkung wird im Falle einer Nichtzahlung des jährlichen Beitrags, der durch den Vorstand festgelegt worden ist, erklärt. Sie tritt nach der Verstreichung von 30 Tagen ein, nachdem eine formale Mahnung zugestellt wurde.
ABSCHNITT IV
DIE ORGANE DES VEREINS
Artikel 14
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand;
- der Präsident.
Artikel 15
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, die im vom Vorstand geführten Register eingetragen sind. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstands
- Verabschiedung des Haushalts
- Verabschiedung der Satzung
- Beschließung von Veränderungen der Satzung
- Beschließung der Auflösung des Vereins
Artikel 16
Der Vorstand wird von einer variablen Anzahl von Personen gebildet, die unter den Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es können minimal drei und maximal elf Personen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung legt zuvor die zu wählende Anzahl fest. Die Ausübung des Amtes dauert drei Jahre und die Personen sind wiederwählbar. Das Amt wird ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn dieser es für nötig hält oder wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder es wünschen. Der Vorstand hat alle Rechte der allgemeinen und besonderen Verwaltung, die nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen. Aufgaben des Vorstandes sind:
- den Haushaltes des Vereins vorzulegen
- im Rahmen der Direktiven der Mitgliederversammlung die kurzfristigen Aktionen des Vereins zu bestimmen sowie mittel- und langfristige Aktionen zu planen
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen
- Die Verwaltung des Vereins wahrzunehmen und alle Aufgaben zu erfüllen, die zum Funktionieren des Vereins beitragen und die nicht in den Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung fallen.
- den Präsidenten bei der Ausübung seiner Funktionen zu unterstützen
- eine Liste zur Bildung des wissenschaftlichen Beirates vorzuschlagen
- die Erstattung von Auslagen zu bestimmen, die dem wissenschaftlichen Beirat anerkannt werden
- den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bestimmen
- das Programm anzunehmen, das der wissenschaftliche Beirat vorlegt, und den Stand seiner Realisierung periodisch zu prüfen
- Probleme zu analysieren, Zielsetzungen des Vereins aufzuzeigen und Richtlinien zu ihrer Verwirklichung festzulegen
Artikel 17
Der Präsident wird unter den Mitgliedern des Vereins von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gewählt. Die Aufgaben des Präsidenten sind:
- den Verein zu repräsentieren und alle juristischen Akte zu vollziehen, die der Verein zu vollziehen hat.
- Absprachen und Verträge mit Institutionen abzuschließen, wie sie zuvor vom Vorstand beschlossen worden sind.
- Die Mitgliederversammlung und den Vorstand einzuberufen und deren Vorsitz zu führen, Themen vorzuschlagen, die auf den Sitzungen des Vorstandes zu verhandeln sind, für den ordentlichen Ablauf zu sorgen und dafür zu sorgen, dass die gefassten Beschlüsse durchgeführt werden.
- Das Netz und die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter und des zuständigen Personals zu organisieren, wobei er berechtigt ist, diese Zuständigkeit für begrenzte Sach- und Aufgabengebiete an Mitglieder des Vorstandes zu delegieren.
- das Protokoll der Mitgliederversammlung zu unterschreiben und dafür zu sorgen, dass es am Sitz des Vereins verwahrt wird, wo es von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
- Mit der Unterstützung des Vorstandes die Ordnung und das Funktionieren der Dienstleistungen, die der Verein ausführt, zu überwachen
ABSCHNITT V
VERMÖGEN – AUSÜBUNG - FINANZEN - PERSONAL
Artikel 18
Der Verein bezieht die Finanzierung für sein Funktionieren und für die Durchführung seiner Aktivitäten folgendermaßen:
- Mitgliedsbeiträge;
- Beiträge von juristischen und natürlichen Personen;
- Schenkungen, Spenden und Erbschaften;
- Einnahmen aus Dienstleistungen für die öffentliche Hand;
- Einnahmen aus gelegentlichen kommerziellen Aktivitäten;
- Eigentum an Immobilien und Mobilien;
- Jede andere vom Gesetz vorgesehene Einnahme.
Artikel 19
Die aus gelegentlichen kommerziellen Aktivitäten gewonnenen Einnahmen werden in die dafür vorgesehene Posten des Halthalts des Vereins eingezahlt und im Sinne der Ziele der Satzung und der Gesetze ehrenamtlicher Aktivitäten genutzt. Es ist verboten, nach Abschluss der Bilanz verbleibende Gelder sowie Anlagen, Rücklagen oder Kapital zu verteilen, und sei es auch auf indirekte Weise.
Artikel 20
Das Haushaltsjahr des Vereins umfasst 12 Monate, und zwar vom 1.Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres. Der Haushalt wird der Mitgliederversammlung bis zum 30. April des Jahres, welches auf das Haushaltsjahr folgt, vorgelegt.
Artikel 21
Der Verein kann nur dann Mitarbeiter einstellen oder externe Mitarbeiter bezahlen, wenn es für sein Funktionieren notwendig ist, oder wenn spezialisierte und qualifizierte Arbeiten benötigt werden, wie sie vom Gesetz über ehrenamtliche Aktivitäten vorgesehen sind.
ABSCHNITT VI
ABKOMMEN
Artikel 22
Abkommen zwischen dem Verein und der öffentlichen Hand oder anderen Organen und Einrichtungen benötigen die Zustimmung des Vorstands. Eine Kopie von jedem Abkommen wird vom Präsidenten am Sitz des Vereins aufbewahrt.
ABSCHNITT VII
AUFLÖSUNG
Artikel 23
Im Falle der Auflösung der Vereinigung werden die Güter, die nach Beendigung der Maßnahmen der Liquidatoren verbleiben, anderen gemeinnützigen Organisationen übergeben. Bei ihrer Auswahl durch die Mitgliederversammlung muss gewährleistet sein, dass die Organisationen in vergleichbaren Aufgabenbereichen arbeiten.
Artikel 24
Auch wenn hier nicht ausdrücklich ausgeführt, bildet der Artikel 14 des Zivilrechts und das Gesetz 266/91 integrierte Grundlage dieser Satzung.










